Berlin
Bildungspolitik
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  • L. Sack BE: Das Zwei-Säulen-Modell in Berlin (DSfa 2023/3)

    Von der Einheitsschule über Polytechnische Oberschule und Gesamtschule zu Integrierter Sekundarschule und Gemeinschaftsschule – und die 5./6. Klasse ist in der Grundstufe Bestandteil einer Schule für alle.

  • L. Sack, C. Heckmann BE: Beispiel Rütli - Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli Berlin (DSfa 2023/2)

    Gemeinschaftsschule auf dem Campus Rütli: von einer „failing school“ zur übernachgefragten Schule. Was hat den Erfolg möglich gemacht?

  • D. Bosse / W. Vollstädt BE: Ostrom-Humboldt-Oberstufe (DSfa 2022/4)

    Die „Gemeinsame individualisierte gymnasiale Oberstufe der Wilhelm-von-Humboldt-Schule und der Elinor-Ostrom-Schule Berlin“ hat im Rahmen eines Schulversuchs reformorientierte, innovative Konzepte entwickelt. Ihre Schwerpunkte: selbstorganisiertes Arbeiten und Lernen in fächerübergreifenden Profilen....

  • BE: Forderungen an die Bildungspolitik (2021-09)

    Gemeinschaftsschulen fordern die Einlösung der Vorhaben aus dem Koa-Vertrag 2016

    Von den im Koalitionsvertrag von 2016 vereinbarten Vorhaben wurde im Wesentlichen die Verankerung der Gemeinschaftsschule als Regelschulform im Berliner Schulgesetz umgesetzt. Die übrigen, die Gemeinschaftsschulen betreffenden Vereinbarungen harren noch weitestgehend der Realisierung.

    Der derzeitige Zustand ist unbefriedigend. Das betrifft sowohl die strukturell-bildungspolitische Situation, Mängel bei der der Unterstützung von Schulentwicklung und Fortbildung als auch bei der räumlichen und personellen Ausstattung sowie Arbeitsbedingungen des pädagogischen Personals. Diese Situation veranlasst uns, einige Charakteristika der Gemeinschaftsschule erneut herauszustellen und Forderungen an Politik und Verwaltung – größtenteils wiederholt – zu formulieren.

    Die Forderungen sind den bildungspolitischen Sprechern der demokratischen Parteien im Abgeordnetenhaus zugeleitet worden. Wir erwarten, eine - diesmal ernst gemeinte - Verankerung im kommenden Koalitions-Vertrag und Regierungsprogramm und vor allem ihre strikte Umsetzung .

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  • U. Vieluf (DSfa 2021/1): Berliner Gemeinschaftsschule

    als Prototyp einer inklusiven Schule ?

    Ulrich Vieluf war selbst an der wissenschaftlichen Begleitung des Schulversuchs der Pilotphase Gemeinschaftsschule Berlin beteiligt. Er hat, seitdem die Ergebnisse viele Erwartungen übertoffen haben, die Berliner Entwicklung weiter verfolgt. In Heft 2021/1 unserer Zeitschrift Die Schulefür alle stellt er die Frage nach der beispielgebenden Funktion dieser stufenübergreifenden Schulform, die mittlerweile in Berlin als Regelschulform Eingang ins Schulgesetz gefunden hat. Lesen Sie selbst, zu welcher Antwort er kommt.

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  • BE: Covid-19 - Keine MSA-Prüfungen in diesem Schuljahr! (2020-04-22)

    Pressemitteilung von SenBJF

    Angesichts der Einschränkungen wegen der Covid-19-Pandemie hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die von vielen erhoffte Entscheidung getroffen, bis auf die Präsentationsprüfungen alle schriftlichen und mündlichen Prüfungen für den Mittleren Schul-Abschluss für dieses Schuljahr abzusagen. Hierzu die Pressemitteilung der Senatsverwaltung.

  • BE: Corona - Verzicht auf Schulprüfungen! (PE 2020-04)

    Die GGG-Berlin fordert in einer Presseerklärung den Verzicht auf weitere schulische Prüfungen angesichts der Situation von Prüflingen und Lehrkräften in der Corona-Zeit.

    Corona: Verzicht auf Schulprüfungen

  • BE: Gemeinschaftsschule Berlin auf dem Buko 2019

    Die Berliner Gemeinschaftsschule war Thema am ersten Kongresstag im Plenum und am Vormittag des zweiten Kongresstages bei den Schulbesuchen.

    Robert Giese, Eröffnungsrede: Die Schulle für alle bleibt unser Ziel!

    Lothar Sack, Präsentation: Die ersten Schritte (2006-2009)

  • BE: Gemeinschaftsschule in Berlin (2019-08)

    Entstehung - Entwicklung - Stand

    Die Berliner Gemeinschaftsschule wurde in einer "Pilotphase Gemeinschaftsschule" , beginnend 2007, geplant und gegründet. Sie ist inklusiv, umfasst alle Schuljahre vom 1. bis zum 13. Schuljahr und vergibt alle Schulabschlüsse. Die Schulgesetzänderung 2018 verankerte die Gemeinschaftsschule gesetzlich als  stufenübergreifende Regelschule. 2019 gibt es 26 derartige Schulen in Berlin.

  • BE: Stellungnahme zum Entwurf der Schulverordnungen (2019-06)

    Viel Richtiges, aber die Vision fehlt!

    Die Senatsverwaltung hat den Referentenentwurf für folgende Verordnungen zur Stellungnahme geschickt:

    • Grundschulverordnung (GsVO)
    • Sekundarstufen I - Verordnung (Sek IVO)
    • Verordnung zur gymnasialen Oberstufe (VO-GO)
    • Sonderpädagogik-Verordnung (Sopäd-VO

    Die Schulgesetzänderung vom Dezember 2018 macht eine Novellierung der nachgeordneten Verordnungen notwendig. Insbesondere die Einführung der Gemeinschaftsschule als stufenübergreifende Regelschulart musste eingebaut werden. Leider wird die Gelegenheit nicht genutzt, den Schulen Mut zu machen, ihre Pädagogik zu überdenken und weiter zu entwickeln.

    Stellungnahme zum Entwurf der Schulverordnungen

  • BE: Schulgesetzänderung beschlossen (2018-12)

    Am 18. Dez. 2018 hat das Berliner Abgeordnetenhaus eine Schulgesetzänderung beschlossen. Unter vielen Einzelregelungen ragen zwei heraus:

    {slider title="1. Gemeinschaftsschule wird stufenübergreifende Regelschule" open="false"}

    In §23 SchulG wird die Gemeinschaftsschule beschrieben:

    § 23 Gemeinschaftsschule
    (1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.
    (2) Die Gemeinschaftsschule umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Primarstufe) und die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt imAnschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Die Gemeinschaftsschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule an.
    (3) Die Gemeinschaftsschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
    (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt für die Ausgestaltung der Primarstufe § 20 entsprechend, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7, soweit letzterer sich auf die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden
    Schulen bezieht. Für die Ausgestaltung der Sekundarstufe I gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
    (5) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in der Gemeinschaftsschule innerhalb gemeinsamer Lerngruppen als durchgängiges Organisationsprinzip binnendifferenziert statt.

    Die zitierten Absätze 4 und 5 von § 22 (Integrierte Sekundarschule) lauten:

    (4) In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.
    (5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.

    {slider title="2. Individuelles Recht auf inklusiven Schulbesuch"}

    § 37 Gemeinsamer Unterricht
    (1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.
    (2) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
    (3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet. In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.
    (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

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    Das ganze Berliner Schulgesetz in aktueller Fassung (Stand 18, 12, 2018)

  • BE: Gemeinschaftsschule im Schulgesetz zu verankern (2018-11)

    ist grundsätzlich zu begrüßen, aber wir hätten da noch ein paar Forderungen

    GGG-Stellungnahme zur Parlamentsvorlage der Schulgesetzänderung

    Kritisch sehen wir u.a. die Regelungen zur Schüler-Aufnahme.

    Lesen Sie die ganze Stellungnahme !

  • BE: Gemeinschaftsschulen leben Vielfalt (2018-11)

    Das Video Gemeinschaftsschulen leben Vielfalt entstand zum 10-jährigen Bestehen der Berliner Gemeinschaftsschulen. Es entstand im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

    Video: Gemeinschaftsschulen leben Vielfalt

  • BE: Gemeinschaftsschule im Schulgesetz - gut! - Aber ... (2018-04)

    GGG-Stellungnahme zum Referentenentwurf der Schulgesetzänderung

    Die GGG-Berlin begrüßt die beabsichtigte Aufnahme der Gemeinschaftsschule als Regelschule ins Schulgesetz. Damit erhält das Konzept der stufenübergreifenden integrierten Schule eine seit langem gewünschte rechtliche Absicherung. Der Wegfall des doch immer mit Unsicherheiten verbundenen Status des Schulversuchs wird sicher auch helfen, dass es zu weiteren Gründungen von Gemeinschaftsschulen kommt. Aber es gibt auch Kritikpunkte, die nachgebessert werden müssen.

    Lesen Sie die ganze Stellungnahme: Stellungnahme

  • BE: V. Merkelbach (2017) Zwei Wege und eine Schule für alle

    Valentin Merkelbach stellt die schulpolitische Situation in Berlin seit dem Jahr 2006 dar und lotet die Chancen der Berliner Gemeinschaftsschule aus.

    V. Merkelbach im Bildungsklick