Schleswig-Holstein
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„Wie es in Schleswig-Holstein gelingt, die Integrierten Gesamtschulen elegant abzuschaffen! – Ein Lehrbeispiel und eine Warnung!“ Mit diesem Satz begann der letzte Länderbericht im Jahre 2009. Diese Befürchtungen scheinen sich in schlimmer Form zu bewahrheiten.

Zur Lage im Allgemeinen:

In Schleswig-Holstein gibt es neben den Gymnasien, einigen wenigen Gymnasien mit Regionalschulteil - inzwischen Regionalschulen (Schulen mit den Bildungsgängen Hauptschule und Realschule) - fast ausschließlich Gemeinschaftsschulen. Das Volksbegehren zum Erhalt der Realschulen ist grandios gescheitert. Inzwischen hatte die Landesregierung per Schulgesetzänderung die Frist zur Umwandlung in die Regional- oder Gemeinschaftschulen um ein Jahr auf 2011/12 verlängert. Damit wird es ab dem Jahre 2011/12 Gymnasien, Regionalschulen und Gemeinschaftsschulen geben. Gleichzeitig gibt es einen Referentenentwurf zur Änderung des Schulgesetzes. Zwei schwerwiegende Änderungen legen die Axt an die Wurzel der Gemeinschaftsschulen.

Erster Schlag

Alte Fassung von 2007:

Das Gymnasium weist die Schülerin oder den Schüler mit dem Abschluss der Orientierungsstufe der nächsten Jahrgangsstufe der Regionalschule zu (Schrägversetzung), wenn die Leistungen den Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen. […] Die Möglichkeit der Antragstellung auf Aufnahme in eine Gemeinschaftsschule bleibt in den Fällen der Sätze 4 und 5 unberührt.

Neue Fassung:

Das Gymnasium weist die Schülerin oder den Schüler mit dem Abschluss der Orientierungsstufe der nächsten Jahrgangsstufe der Regional- oder Gemeinschaftsschule zu (Schrägversetzung), wenn die Leistungen den Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen.

Die Rolle des Gymnasiums bleibt weiterhin unangetastet, Regional- und Gemeinschaftsschulen bilden die Reparaturbetriebe.

Zweiter Schlag

Alte Fassung von 2007:

In der Gemeinschaftsschule findet der Unterricht grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochen wird.

Gemeinschaftsschulen entstehen auf Antrag der Schulträger durch die

Verbindung von Schulen verschiedener Schularten oder durch eine

Schulartänderung auf der Grundlage eines von den Schulen zu erarbeitenden pädagogischen Konzepts, das beschreibt, in welchen Schritten Formen des längeren gemeinsamen Lernens über die Jahrgangsstufen fünf und sechs hinaus bis Jahrgangsstufe zehn realisiert werden sollen.

Neue Fassung:

§ 43 Gemeinschaftsschule

In der Gemeinschaftsschule können Abschlüsse der Sekundarstufe I in einem gemeinsamen Bildungsgang ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schularten erreicht werden. Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler kann sowohl durch Unterricht in binnendifferenzierender Form als auch durch Unterricht in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierten Lerngruppen sowie in abschlussbezogenen Klassenverbänden entsprochen werden.

Damit wird an vielen ehemaligen Real- und Hauptschulen, die sich nur widerwillig auf den Weg gemacht haben bzw. wo ein starker Anteil der Lehrkräfte kaum Veränderungsbereitschaft zeigt, der Status quo ante wiederhergestellt werden. Sie heißen zwar Gemeinschaftsschulen, in der Praxis werden es aber verbundene Haupt-und Realschulen sein.

Unser Landesverband muss sich überlegen, wie er darauf reagieren soll, wenn er schon Schwierigkeiten hatte, die kooperative Gesamtschule als Schule gemeinsamen Lernens zu akzeptieren.

Dritter Schlag

Am 30.03.2010 trat eine neue Pflichtstundenregelung in Kraft. Sie beinhaltete weiterhin die Bevorzugung der gymnasialen Lehrkräfte, legte aber zumindest eine einheitliche Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte an Regional- und Gemeinschaftsschulen auf 26 Stunden fest. Das bedeutet für die Lehrkräfte an den Gesamtschulen, die ja ab dem 01.08.2010 automatisch Gemeinschaftsschulen werden, eine Erhöhung um eine halbe Stunde.

Am 31.03.2010 wurden die Schulen benachrichtigt, dass diese Regelung wieder aufgehoben sei – es gelte weiterhin die alte laufbahnbezogene Pflichtstundenregelung. Das bedeutet für die Lehrkräfte an den Gesamtschulen eine Erhöhung von 1,5 Stunden (Realschullehrkräfte) oder 2 Stunden (Hauptschullehrkräfte). Als Grund für die Erhöhung wurde die Haushaltslage angegeben. Gleichzeitig wird aber an dem Rollback zu G 9, bzw. G 8 und G 9, dem sogenannten Y-Modell, gearbeitet – vor allen Dingen daran, wie dieses zu finanzieren sei. Die Lösung, so scheint es, ist gefunden – Gemeinschaftsschullehrkräfte (und Regionallehrkräfte) unterrichten etwas mehr. (Sie haben es ja auch leichter als die Kolleg/innen vom Gymnasium mit ihrer schwierigen und anspruchsvollen Klientel, und die Grundschullehrkräfte unterrichten 28 Stunden, denn sie haben ja weniger Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Korrektur, so der neue Staatsekretär Eckhard Zirkmann.)

Klaus Mangold