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  • BE: Stellungnahme zum Entwurf der Schulverordnungen (2019-06)

    Viel Richtiges, aber die Vision fehlt!

    Die Senatsverwaltung hat den Referentenentwurf für folgende Verordnungen zur Stellungnahme geschickt:

    • Grundschulverordnung (GsVO)
    • Sekundarstufen I - Verordnung (Sek IVO)
    • Verordnung zur gymnasialen Oberstufe (VO-GO)
    • Sonderpädagogik-Verordnung (Sopäd-VO

    Die Schulgesetzänderung vom Dezember 2018 macht eine Novellierung der nachgeordneten Verordnungen notwendig. Insbesondere die Einführung der Gemeinschaftsschule als stufenübergreifende Regelschulart musste eingebaut werden. Leider wird die Gelegenheit nicht genutzt, den Schulen Mut zu machen, ihre Pädagogik zu überdenken und weiter zu entwickeln.

    Stellungnahme zum Entwurf der Schulverordnungen

  • GGG Bundeskongress 2019 - Schulbesuche

    Buko 2019 plakat 408x410

    Aufbruch 2019:
    "Die Schule als gesellschaftsbildende Kraft"
    (Fritz Hoffmann, Fritz-Karsen-Schule, 1947)

    36. GGG-Bundeskongress - 50 Jahre GGG

    Donnerstag, 19. Sept., bis Sonnabend, 21. Sept. 2019

    Fritz-Karsen-Schule
    Onkel-Bräsig-Str. 76/78
    12359 Berlin (Britz)

  • SCHULE KANN ANDERS! 2024 (Dresden) – Schulhospitationen

    Buko 2019 plakat 408x410

    Bundeskongress
    für längeres gemeinsames Lernen


    Donnerstag, 02. Mai, bis Sonnabend, 04. Mai 2024

    Gemeinschaftsschule Campus Cordis
    Stauffenbergallee 8
    01099 Dresden

    • Die "GGG",
    • "Länger gemeinsam lernen – Gemeinschaftsschule in Sachsen e.V."
    • und die Dresdener "Gemeinschaftsschule Campus Cordis"

    veranstalten den Kongress gemeinsam. Die Landeshauptstadt Dresden – Geschäftsbereich Bildung, Jugend und Sport unterstützt ihn.

    Im Anschluss findet die GGG-Mitgliederversammlung statt.

    zur Veranstaltungsseite

  • SCHULE KANN ANDERS! 2024 (Dresden) – Schulhospitationen-Tabelle

    Schulhospitationen

    Freitag, 03. Mai 2024, 08.00–11.30 Uhr

    Sie können sich den Schulbesuchsüberblick herunterladen. Auf der  Karte werden Ihnen die Schulen gezeigt, die Schulbesuche anbieten.


    Gemeinschaftsschule Campus Cordis – GMSCC     Keine Plätze mehr frei!  

    Stauffenbergallee 8, 01099 Dresden (Kongressschule),
    Tel 0351 / 6557640, Mail: sekretariat[at]gmscc.lernsax.de
    – 20 Hospitationsplätze

     Karte Neustadt (Albertstadt)
      Website GMSCC  Hinweise Schulbesuch GMSCC


    Universitätsgemeinschaftsschule – UGMSD   Keine Plätze mehr frei!   

    Cämmerswalder Straße 4, 01187 Dresden, 
    Tel: +49 (0351) 4029 13-0, Mail: universitaetsschule[at]dresdner-schulen.de
    – 18 Hospitationsplätze

    Karte Plauen (Coschütz)  Website UGMSD  Hinweise Schulbesuch UGMSD


    Freie Alternativschule Dresden – FASD    Keine Plätze mehr frei!  

    Stauffenbergallee 4a, 01099 Dresden, 
    Fon 0351 - 899 64 00, Mail: info(at)fas-dresden.de
    – 10 Hospitationsplätze

     Karte Neustadt (Radeberger Vorstadt)  Website FASD  Hinweise Schulbesuch FASD


    Laborschule Dresden – LASD    Keine Plätze mehr frei!  

    Espenstraße 3, 01169 Dresden,
    Tel 0351 413 90 17, Mail: laborschule[at]omse-ev.de
    – 7 Hospitationsplätze

    Karte Cotta (Gorbitz)  Website LASD  Schulbesuch LASD


    Freie Montessorischule Huckepack – FMSH   Keine Plätze mehr frei!  

    Glashütter Straße 10, 01309 Dresden,
    Telefon: 0351 44 951-0, E-Mail: info[at]huckepack-ev.de
    – ca. 8 Hospitationsplätze

     Karte Blasewitz (Striesen)  Website FMSH  Hinweise Schulbesuch FMSH

  • Jonas Lanig: 10.03.1950 – 11.03.2019

    Nachruf

    Jonas Lanig
    Jonas Lanig

     Wir trauern um unseren Mitstreiter Jonas Lanig. Mit ihm verlieren wir einen kompetenten und engagierten Kämpfer für eine demokratische und humane Gesellschaft. Als Vorsitzender der Aktion Humane Schule trat er für eine inklusive Schule ein, die die Kinderrechte achtet und Beschämungen (z.B. durch Ziffernnoten) vermeidet. Er war ein Pädagoge, der das einzelne Kind im Mittelpunkt der Bildung sah. Jonas wird uns als herzlicher, humorvoller und überaus vielseitig interessierter Mensch in Erinnerung bleiben. Seine Veröffentlichungen beschäftigen sich mit Themen wie Rechtsradikalismus, Schulentwicklung, Zivilcourage, Krieg und Frieden. Die Demokratie und ihre Gefährdung durch Vorurteile, rechte Hetze und soziale Ungerechtigkeit war eines seiner Lebensthemen. Er war authentisch und glaubwürdig, in allem, was er tat.

    In den letzten Jahren war er aktives Mitglied unseres Bündnisses „Eine für alle. Die inklusive Schule für die Demokratie.“ ( Mitgliedsorganisationen: GEW, Grundschulverband, GGG, Politik gegen Aussonderung, Aktion Humane Schule, Eine Schule für alle, NRW). Er bereicherte das Bündnis durch seine Lebhaftigkeit und Kreativität. Er war zuverlässig, begeisterungsfähig und von einem ansteckenden Optimismus. Wir werden sein mitreißendes Lachen und seine freundschaftliche und zugewandte Art sehr vermissen.

  • Andreas Müller: 07.02.1950 – 13.12.2018

    Nachruf

    andreas mueller 300
    Andreas Müller

     

    Traurig nehmen wir Abschied von Andreas Müller, dem Leiter des Instituts Beatenberg/Schweiz, der im Alter von 68 Jahren nach kurzer Krankheit verstorben ist.

    Die GGG, hier Gerd-Ulrich Franz, lernte Andreas Müller auf einer Tagung der Bosch-Stiftung in Jena kennen. Nach seinem spontanen Besuch des Instituts Beatenberg im Mai 2003 berichtete er bei einer MV der GGG Hessen. Die Art und Weise, wie die Schülerinnen und Schüler dort lernten, beeindruckte auch deren Teilnehmer sehr. Im Februar 2004 fuhr eine erste GGG-Gruppe aus Hessen und Rheinland-Pfalz mit Unterstützung des rheinland-pfälzischen Kultusministeriums zu einer Klausur nach Beatenberg.

  • BE: Schulgesetzänderung beschlossen (2018-12)

    Am 18. Dez. 2018 hat das Berliner Abgeordnetenhaus eine Schulgesetzänderung beschlossen. Unter vielen Einzelregelungen ragen zwei heraus:

    {slider title="1. Gemeinschaftsschule wird stufenübergreifende Regelschule" open="false"}

    In §23 SchulG wird die Gemeinschaftsschule beschrieben:

    § 23 Gemeinschaftsschule
    (1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.
    (2) Die Gemeinschaftsschule umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Primarstufe) und die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt imAnschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Die Gemeinschaftsschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule an.
    (3) Die Gemeinschaftsschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
    (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt für die Ausgestaltung der Primarstufe § 20 entsprechend, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7, soweit letzterer sich auf die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden
    Schulen bezieht. Für die Ausgestaltung der Sekundarstufe I gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
    (5) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in der Gemeinschaftsschule innerhalb gemeinsamer Lerngruppen als durchgängiges Organisationsprinzip binnendifferenziert statt.

    Die zitierten Absätze 4 und 5 von § 22 (Integrierte Sekundarschule) lauten:

    (4) In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.
    (5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.

    {slider title="2. Individuelles Recht auf inklusiven Schulbesuch"}

    § 37 Gemeinsamer Unterricht
    (1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.
    (2) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
    (3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet. In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.
    (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

    {/sliders}

    Das ganze Berliner Schulgesetz in aktueller Fassung (Stand 18, 12, 2018)

  • BE: Gemeinschaftsschule im Schulgesetz zu verankern (2018-11)

    ist grundsätzlich zu begrüßen, aber wir hätten da noch ein paar Forderungen

    GGG-Stellungnahme zur Parlamentsvorlage der Schulgesetzänderung

    Kritisch sehen wir u.a. die Regelungen zur Schüler-Aufnahme.

    Lesen Sie die ganze Stellungnahme !

  • BE: Gemeinschaftsschulen leben Vielfalt (2018-11)

    Das Video Gemeinschaftsschulen leben Vielfalt entstand zum 10-jährigen Bestehen der Berliner Gemeinschaftsschulen. Es entstand im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

    Video: Gemeinschaftsschulen leben Vielfalt

  • Christoph Edelhoff: 11.10.1940 – 14.07.2018

    Nachruf

    Christoph Edelhoff
    Christoph Edelhoff

    Mit dem Tod von Christoph Edelhoff verliert die GGG einen stets entschiedenen und engagierten Verfechter für die Gesamtschule. Er trat am 5.2.1972 in die GGG ein und arbeitete in den 70ern auch im hessischen Landesvorstand mit.

    Nach Studium und Assistententätigkeit wurde er 1969 Lehrer an der kurz zuvor gegründeten Gesamtschule Fröndenberg in Nordrhein-Westfalen. Er war einer der ersten Englischlehrer, der im Unterricht einen Kassettenrekorder einsetzte. Wenige Jahre später wurde ihm die stellvertretende Leitung der Schule angeboten. Danach übernahm er 1973 als Leiter den Fachbereich Neue Sprachen und Medien am damals ebenfalls erst neu gegründeten Hessischen Institut für Lehrerbildung (HILF) in der Reinhardswaldschule in Fuldatal bei Kassel. Hier nahm seine Fortbildung für den Englischunterricht an Gesamtschulen seinen Ausgang.

    Damit hatte er das Thema für sein lebenslanges Wirken gefunden: die Förderung eines kommunikativen Englischunterrichts an Gesamtschulen. Dieser Aufgabe widmete er sich auf verschiedenen Feldern.

  • BE: 10 Jahre Gemeinschaftsschule (2018-11)

    Feier

    Mittwoch, 14. Nov. 2018,
    Fritz-Karsen-Schule
    Onkel-Bräsig-Str. 76/78
    12359 Berlin (Britz)

    mit

    Mathias von Saldern

    Veranstaltungsflyer mit Programm

  • BE: Gemeinschaftsschule im Schulgesetz - gut! - Aber ... (2018-04)

    GGG-Stellungnahme zum Referentenentwurf der Schulgesetzänderung

    Die GGG-Berlin begrüßt die beabsichtigte Aufnahme der Gemeinschaftsschule als Regelschule ins Schulgesetz. Damit erhält das Konzept der stufenübergreifenden integrierten Schule eine seit langem gewünschte rechtliche Absicherung. Der Wegfall des doch immer mit Unsicherheiten verbundenen Status des Schulversuchs wird sicher auch helfen, dass es zu weiteren Gründungen von Gemeinschaftsschulen kommt. Aber es gibt auch Kritikpunkte, die nachgebessert werden müssen.

    Lesen Sie die ganze Stellungnahme: Stellungnahme

  • BE: Eltern für die Gemeinschaftsschule! (LB 2018-05)

    Länderbericht Berlin 2018/2

    In Berlin sind in der GGG vor allem Gemeinschaftsschulen (GemS) organisiert, weitere integriert arbeitende Schulen sind die Integrierten Sekundarschulen (ISS) und selbstverständlich die Grundschulen. Gesamtschulen gibt es nicht mehr, einige wurden Gemeinschaftsschulen, einige ISS und zwei wandelten sich zu Gymnasien. Obwohl es die GemS nunmehr seit 10 Jahren gibt, befinden sie sich immer noch im Modellstatus. Die Koalition aus SPD, Die LINKE und Bündnis 90/Die Grünen hat zwar im Koalitionsvertrag erklärt: „Die Gemeinschaftsschule wird als schulstufenübergreifende Regelschulart gesetzlich festgeschrieben.“ Damit tun sich die Koalitionäre auch nach einem Jahr gemeinsamer Regierung noch schwer.

  • BE: Mitgliederversammlung 2017 - Neuer Vorstand gewählt

    Der Landesvorstand Berlin

    wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.06.2017 in der Fritz-Karsen-Schule neu gewählt.

  • BE: GGG-Tag 2017 - Schule ohne Noten!

    Lern- und Leistungsrückmeldungen gemeinsam weiter denken

    Rahmenlehrplan neu - Leistungsbewertung alt! Kann das funktionieren?

    Donnerstag, 15.06.2017, 09.00 - 16.00 Uhr
    Fritz-Karsen-Schule
    Onkel-Bräsig-Str. 76/78, 12359 Berlin