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Die beabsichtigte Schulgesetzänderung der Senatorin verhindern!
Die Senatorin hat einen Entwurf für die Schulgesetzänderung vorgelegt: U.a. soll den Gymnasiasten der mittlere Schulabschluss (MSA) mit der Versetzung den Jahrgang 11 geschenkt werden. Damit kommt sie einer Empfehlung der von ihr eingesetzten Qualitätskommission nach. Die Schüler der integrierten Schulen hingegen sollen weiterhin unabhängig von ihrem Leistungsstand und ihrer Abschlussprognose den MSA mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ablegen. Der bestandene MSA ist dann weiterhin Voraussetzung für das Erreichen des Jahrganges 11. Wie bereits in der Stellungnahme zu den Empfehlungen der Qualitätskommission sieht die GGG-Berlin in dieser Privilegierung der Gymasiums-Absolventen eine Ungleichbehandlung von Schülern lediglich auf Grund der besuchten Schulart und das, obwohl ca 25% der Gymnasiasten die Mathematikprüfung nicht bestehen. Die Gleichwertigkeit der Bildungsgänge in den integrierten Schulen und dem Gymnasium wäre damit aufgegeben. In einem Brief an die Abgeordneten des Berliner Landesparlaments fordert das Netzwerk der Gemeinschaftsschulen Berlin auf, dem Gesetzentwurf nicht zuzustimmen.
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Empfehlungen - nicht empfehlenswert
Stellungnahme des Berliner Landesvorstandes
In den Empfehlungen der Qualitätskommission der Bildungssenatorin steht manches Bedenkenswertes, als Grundlage für eine Weiterentsicklung der Berliner Schulen hingegen erscheint sie uns nicht geeignet. Wir berichten darüber auch in Die Schule für alle Heft 2021/2.
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als Prototyp einer inklusiven Schule ?
Ulrich Vieluf war selbst an der wissenschaftlichen Begleitung des Schulversuchs der Pilotphase Gemeinschaftsschule Berlin beteiligt. Er hat, seitdem die Ergebnisse viele Erwartungen übertoffen haben, die Berliner Entwicklung weiter verfolgt. In Heft 2021/1 unserer Zeitschrift Die Schulefür alle stellt er die Frage nach der beispielgebenden Funktion dieser stufenübergreifenden Schulform, die mittlerweile in Berlin als Regelschulform Eingang ins Schulgesetz gefunden hat. Lesen Sie selbst, zu welcher Antwort er kommt.
(Für den ganzen Artikel auf den Titel klicken.)
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Keine Zerschlagung der Sophie-Brahe-Gemeinschaftsschule! - Unterschreiben Sie die Petition!
Die Grundstufe der Sophie-Brahe-Gemeinschaftssschule soll vom bisherigen gemeinsamen Standort verlagert werden und dort die Mittelstufe verbreitert werden, so jedenfalls der Plan der CDU-Bezirksstadträtin Frau Flader. So soll die Überhang der Anmeldunen an den integrierten Schulen bewältit werden.
Damit würde die Gemeinschaftsschule als Stufen-übergreifende Schule ihres Charakteristikums beraubt und die bisherige erfolgreiche Arbeit gefährdet. Lehrkräfte, Eltern und Lernende sind dagegen, ebenso die Bezirksverordnetenversammlung.
Die GGG-Berlin unterstützt die Sophie-Brahe-Schule, benennt alternative Lösungsmöglichkeiten und weist den Versuch zurück, eine (ungeliebte ?) Schulform zu schwächen. Sie fordert das Bezirksamt auf, den Eingriff in die innere Angelegenheit der Schule zu verhindern. Hier die Presseerklärung.
Petition : Schließen Sie sich an!
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Pressemitteilung von SenBJF
Angesichts der Einschränkungen wegen der Covid-19-Pandemie hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die von vielen erhoffte Entscheidung getroffen, bis auf die Präsentationsprüfungen alle schriftlichen und mündlichen Prüfungen für den Mittleren Schul-Abschluss für dieses Schuljahr abzusagen. Hierzu die Pressemitteilung der Senatsverwaltung.
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Die GGG-Berlin fordert in einer Presseerklärung den Verzicht auf weitere schulische Prüfungen angesichts der Situation von Prüflingen und Lehrkräften in der Corona-Zeit.
Corona: Verzicht auf Schulprüfungen
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GEW - Diskussionsveranstaltung
18. März 2020, 17.00 Uhr Veranstaltung ist abgesagt!
GEW Berlin
Ahornstr. 5
10787 Berlin
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Die Berliner Gemeinschaftsschule war Thema am ersten Kongresstag im Plenum und am Vormittag des zweiten Kongresstages bei den Schulbesuchen.
Robert Giese, Eröffnungsrede: Die Schulle für alle bleibt unser Ziel!
Lothar Sack, Präsentation: Die ersten Schritte (2006-2009)
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u.a. Neuwahl des Berliner Landesvorstandes
Donnerstag, 30. Jan. 2020, 18.30 - ca 20.00 Uhr
Fritz-Karsen-Schule
Onkel-Bräsig-Str. 76/78
12359 Berlin (Britz)
Karte
Alle GGG-Mitglieder sind herzlich eingeladen.
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Entstehung - Entwicklung - Stand
Die Berliner Gemeinschaftsschule wurde in einer "Pilotphase Gemeinschaftsschule" , beginnend 2007, geplant und gegründet. Sie ist inklusiv, umfasst alle Schuljahre vom 1. bis zum 13. Schuljahr und vergibt alle Schulabschlüsse. Die Schulgesetzänderung 2018 verankerte die Gemeinschaftsschule gesetzlich als stufenübergreifende Regelschule. 2019 gibt es 26 derartige Schulen in Berlin.
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Viel Richtiges, aber die Vision fehlt!
Die Senatsverwaltung hat den Referentenentwurf für folgende Verordnungen zur Stellungnahme geschickt:
- Grundschulverordnung (GsVO)
- Sekundarstufen I - Verordnung (Sek IVO)
- Verordnung zur gymnasialen Oberstufe (VO-GO)
- Sonderpädagogik-Verordnung (Sopäd-VO
Die Schulgesetzänderung vom Dezember 2018 macht eine Novellierung der nachgeordneten Verordnungen notwendig. Insbesondere die Einführung der Gemeinschaftsschule als stufenübergreifende Regelschulart musste eingebaut werden. Leider wird die Gelegenheit nicht genutzt, den Schulen Mut zu machen, ihre Pädagogik zu überdenken und weiter zu entwickeln.
Stellungnahme zum Entwurf der Schulverordnungen
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Am 18. Dez. 2018 hat das Berliner Abgeordnetenhaus eine Schulgesetzänderung beschlossen. Unter vielen Einzelregelungen ragen zwei heraus:
1. Gemeinschaftsschule wird stufenübergreifende Regelschule
In §23 SchulG wird die Gemeinschaftsschule beschrieben:
§ 23 Gemeinschaftsschule
(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Die Gemeinschaftsschule umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Primarstufe) und die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt imAnschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Die Gemeinschaftsschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule an.
(3) Die Gemeinschaftsschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt für die Ausgestaltung der Primarstufe § 20 entsprechend, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7, soweit letzterer sich auf die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden
Schulen bezieht. Für die Ausgestaltung der Sekundarstufe I gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(5) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in der Gemeinschaftsschule innerhalb gemeinsamer Lerngruppen als durchgängiges Organisationsprinzip binnendifferenziert statt.
Die zitierten Absätze 4 und 5 von § 22 (Integrierte Sekundarschule) lauten:
(4) In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.
(5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.
2. Individuelles Recht auf inklusiven Schulbesuch
§ 37 Gemeinsamer Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.
(2) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
(3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet. In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.
Das ganze Berliner Schulgesetz in aktueller Fassung (Stand 18, 12, 2018)
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ist grundsätzlich zu begrüßen, aber wir hätten da noch ein paar Forderungen
GGG-Stellungnahme zur Parlamentsvorlage der Schulgesetzänderung
Kritisch sehen wir u.a. die Regelungen zur Schüler-Aufnahme.
Lesen Sie die ganze Stellungnahme !
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Das Video Gemeinschaftsschulen leben Vielfalt entstand zum 10-jährigen Bestehen der Berliner Gemeinschaftsschulen. Es entstand im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
Video: Gemeinschaftsschulen leben Vielfalt
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Feier
Mittwoch, 14. Nov. 2018,
Fritz-Karsen-Schule
Onkel-Bräsig-Str. 76/78
12359 Berlin (Britz)
mit
Mathias von Saldern
Veranstaltungsflyer mit Programm