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Die GGG-Berlin fordert in einer Presseerklärung den Verzicht auf weitere schulische Prüfungen angesichts der Situation von Prüflingen und Lehrkräften in der Corona-Zeit.
Corona: Verzicht auf Schulprüfungen
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Der GGG-Vorstand erklärt zum Aktionstag am 20.09.2019 der Kampagne "Fridays for Future" seine Solidarität.
Bundeskongress 2019
Fritz-Karsen-Schule Berlin
Solidarität mit Fridays for Future
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Die Berliner Gemeinschaftsschule war Thema am ersten Kongresstag im Plenum und am Vormittag des zweiten Kongresstages bei den Schulbesuchen.
Robert Giese, Eröffnungsrede: Die Schulle für alle bleibt unser Ziel!
Lothar Sack, Präsentation: Die ersten Schritte (2006-2009)
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Viel Richtiges, aber die Vision fehlt!
Die Senatsverwaltung hat den Referentenentwurf für folgende Verordnungen zur Stellungnahme geschickt:
- Grundschulverordnung (GsVO)
- Sekundarstufen I - Verordnung (Sek IVO)
- Verordnung zur gymnasialen Oberstufe (VO-GO)
- Sonderpädagogik-Verordnung (Sopäd-VO
Die Schulgesetzänderung vom Dezember 2018 macht eine Novellierung der nachgeordneten Verordnungen notwendig. Insbesondere die Einführung der Gemeinschaftsschule als stufenübergreifende Regelschulart musste eingebaut werden. Leider wird die Gelegenheit nicht genutzt, den Schulen Mut zu machen, ihre Pädagogik zu überdenken und weiter zu entwickeln.
Stellungnahme zum Entwurf der Schulverordnungen
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Am 18. Dez. 2018 hat das Berliner Abgeordnetenhaus eine Schulgesetzänderung beschlossen. Unter vielen Einzelregelungen ragen zwei heraus:
1. Gemeinschaftsschule wird stufenübergreifende Regelschule
In §23 SchulG wird die Gemeinschaftsschule beschrieben:
§ 23 Gemeinschaftsschule
(1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende und vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.
(2) Die Gemeinschaftsschule umfasst als einheitlicher Bildungsgang die Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Primarstufe) und die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt imAnschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur). Die Gemeinschaftsschule bietet eine gymnasiale Oberstufe entweder eigenständig, in einem Verbund oder in Kooperation mit einem beruflichen Gymnasium, einer Integrierten Sekundarschule oder mit einer anderen Gemeinschaftsschule an.
(3) Die Gemeinschaftsschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1. Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 gilt für die Ausgestaltung der Primarstufe § 20 entsprechend, mit Ausnahme von dessen Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7, soweit letzterer sich auf die Zusammenarbeit mit weiterführenden allgemein bildenden
Schulen bezieht. Für die Ausgestaltung der Sekundarstufe I gilt § 22 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(5) Die Fachleistungsdifferenzierung findet in der Gemeinschaftsschule innerhalb gemeinsamer Lerngruppen als durchgängiges Organisationsprinzip binnendifferenziert statt.
Die zitierten Absätze 4 und 5 von § 22 (Integrierte Sekundarschule) lauten:
(4) In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden. Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms. Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.
(5) Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen). Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.
2. Individuelles Recht auf inklusiven Schulbesuch
§ 37 Gemeinsamer Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.
(2) Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet. Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet. Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert. Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
(3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet. In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule. Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor. Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.
Das ganze Berliner Schulgesetz in aktueller Fassung (Stand 18, 12, 2018)
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ist grundsätzlich zu begrüßen, aber wir hätten da noch ein paar Forderungen
GGG-Stellungnahme zur Parlamentsvorlage der Schulgesetzänderung
Kritisch sehen wir u.a. die Regelungen zur Schüler-Aufnahme.
Lesen Sie die ganze Stellungnahme !
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GGG-Stellungnahme zum Referentenentwurf der Schulgesetzänderung
Die GGG-Berlin begrüßt die beabsichtigte Aufnahme der Gemeinschaftsschule als Regelschule ins Schulgesetz. Damit erhält das Konzept der stufenübergreifenden integrierten Schule eine seit langem gewünschte rechtliche Absicherung. Der Wegfall des doch immer mit Unsicherheiten verbundenen Status des Schulversuchs wird sicher auch helfen, dass es zu weiteren Gründungen von Gemeinschaftsschulen kommt. Aber es gibt auch Kritikpunkte, die nachgebessert werden müssen.
Lesen Sie die ganze Stellungnahme: Stellungnahme
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Länderbericht Berlin 2018/2
In Berlin sind in der GGG vor allem Gemeinschaftsschulen (GemS) organisiert, weitere integriert arbeitende Schulen sind die Integrierten Sekundarschulen (ISS) und selbstverständlich die Grundschulen. Gesamtschulen gibt es nicht mehr, einige wurden Gemeinschaftsschulen, einige ISS und zwei wandelten sich zu Gymnasien. Obwohl es die GemS nunmehr seit 10 Jahren gibt, befinden sie sich immer noch im Modellstatus. Die Koalition aus SPD, Die LINKE und Bündnis 90/Die Grünen hat zwar im Koalitionsvertrag erklärt: „Die Gemeinschaftsschule wird als schulstufenübergreifende Regelschulart gesetzlich festgeschrieben.“ Damit tun sich die Koalitionäre auch nach einem Jahr gemeinsamer Regierung noch schwer.
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Ralf Pauli, taz-Redakteur, setzt sich in seinem Kommentar kritisch auseinander mit dem etablierten System der Schulnoten und der Praxis ihrer Vergabe.
taz-Artikel 30.04.2017
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Dritter Bericht der wissenschaftlichen Begleitung
Am 29. Aug. 2012 hat die Berliner Bildungsverwaltung die Ergebnisse der Begleitstudie für die Pilotphase Gemeinschaftsschule Berlin veröffentlicht.
Die Pressemitteilung, die Studie und weitere Dokumente zur wissenschaftlichen Begleitung können Sie gern herunterladen.
Die wissenschaftliche Begleitung stellt ihren Bericht vor
am 21.11.2012, 18.00-20.30 Uhr
in der GEW-Berlin
Ahornstr. 5, 10787 Berlin, Raum 31/32
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Derzeit gibt es in Berlin 21 Gemeinschaftsschulen bzw. Gemeinschaftsschulverbünde. Von ihnen werden 14 wissenschaftlich begleitet. Die Begleitung wurde und wird weiterhin von Rambøll Management Consulting, der Arbeitsstelle für Schulentwicklung und Schulentwicklungsforschung an der Universität Hamburg, und dem Hamburger Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung durchgeführt. Ende August wurde der Bericht 2012 vorgelegt.
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Der Versuch zur Bildung einer rot-grünen Koalition in Berlin scheiterte an ca. 3 km Autobahn, die die SPD-Verhandlungsführer zu einer unverzichtbaren Infrastrukturmaßnahme erklärt hatten, so jedenfalls die verlautbarte Version. Dem voraus gingen zwei Parteitagsbeschlüsse zu diesem Thema: einer, der das Stadtautobahn-Stück abgelehnt hatte, und ein weiterer, der es mit sehr knapper Mehrheit befürwortet hatte; offenbar ein Herzensanliegen der Partei. Bei den anschließenden Sondierungen und Verhandlungen mit der CDU kam angesichts der bekannt gewordenen CDU-Forderungen die Befürchtung auf, die SPD werde womöglich ein gerechteres Schulsystem für ein Stück Autobahn verscherbeln:
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Bildungspolitisches Umfeld
Die integrierten Schulen in Berlin erfreuen sich großen Zuspruchs, vorzugsweise, wenn sie eine gymnasiale Oberstufe haben. Die am stärksten nachgefragten Schulen sind integrierte Schulen. Die Nachfrage nach Plätzen in Gymnasien hat 2014 stagniert, einige „renommierte“ haben deutlich weniger Anmeldungen gehabt, so dass sie ihr Angebot in den 7. Klassen z.T. deutlich einschränken mussten. Die Zahlen für die Anmeldungen 2015 lagen noch nicht vor.
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Die Verwaltungsvorschriften für die Integrierten Sekundarschulen (ISS) haben für das laufende Schuljahr zum ersten Mal gegriffen: Langsam werden die Pferdefüße deutlich, die mit der Realisierung dieser Schulreform verbunden sind:
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In diesem Schuljahr sind sie nun gestartet, die neuen (und „"alten") "Integrierten Sekundarschulen" (ISS). Als weitergehende Form der integrativen Schule sind auch drei neue Gemeinschaftsschulen (Schule am Rohrgraben/Nikolaus-August-Otto, Tesla, Walter-Gropius) gestartet. Für 2011/12 stehen drei weitere an (Carl-von-Ossietzky, Grundschule im Grünen, Peter-Paul-Rubens/8.ISS Tempelhof-Schöneberg).