Länder

 

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Laut GGG-Satzung (§ 6 (1)) gliedert sich die GGG in Landesverbände, deren Grenzen mit denen der Länder der Bundesrepublik Deutschland zusammenfallen. Der Zusammenschluss mehrerer Landesverbände ist zulässig. Ein Landesverband kann als eigener eingetragener Verein konstituiert werden. Das ist bei den Landesverbänden Nordrhein-Westfalen und Saarland der Fall.

Für alle Landesverbände gelten die Regelungen der GGG-Satzung sinngemäß. Jeder Landesverband gibt sich eine Geschäftsordnung, als eingetragener Verein auch eine Satzung, die nicht im Widerspruch zur GGG-Satzung stehen darf.

Innerhalb ihrer Satzung und/oder Geschäftsordnung regeln Landesverbände ihre internen Angelegenheiten selbstständig; insbesondere entscheiden sie über die ihnen zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Jeder Landesverband ist bei seinen Finanzentscheidungen an satzungsgemäße Zwecke gebunden sowie zur Einhaltung der weiteren Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit verpflichtet.

GGG-Satzung

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